S a t z u n g
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Sportverein 1925 e.V. Sulzbach a. Main" abgekürzt "SV Sulzbach".
(2) Der Sitz des Vereins ist Sulzbach a. Main. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter der Nr. VR 20088 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für
insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.
b) Der Verein widmet sich dem Freizeit- und Breitensport und fördert den Leistungssport.
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
d) Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden und die Durchführung eines leistungs-orientierten Trainingsbetriebes.
- die Instandhaltung und Pflege der Sportplätze und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sportgeräte.
- die Teilnahme an Sport- und Vereinsveranstaltungen, sowie Turnieren und Vorführungen.
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen.
(2) Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
c) Ausgaben dürfen nur für die Erreichung des Vereinszweckes getätigt werden. Dies gilt im Besonderen für § 2 (1) c und d.
d) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
e) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und somit in allen Verbänden; die als Sportart im Verein betrieben werden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände gem. Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des BLSV e.V. gemäß Absatz (1).
Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Verbände gemäß Absatz (1).
B. Vereinsmitgliedschaft – Rechte und Pflichten -
§ 4 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2) Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, gemäß der Ehrenordnung des Vereines, ernannt. Dies sind Personen, die sich um den Verein besonders
verdient gemacht haben, oder aufgrund von über 50 Jahren Mitgliedschaft, ab dem 18. Lebensjahr gerechnet, geehrt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Gesamtvorstand zu richten.
(2) Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsausschuss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres
ohne Ein-haltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
(3) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mit-gliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit
der Zahlung von Beiträgen gemäß § 8 (2) der Satzung in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die
Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen zuwiderhandelt und so ein wichtiger Grund gegeben ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
(4) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
(5) Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich samt Gründen mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung
der Entscheidung schriftlich an den Vereinsausschuss zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 8 Beitragsleistungen und -Pflichten
(1) Es ist ein Mitgliedsjahresbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Versammlung festgesetzt und sind am 1. April zur Zahlung fällig. Ab diesem Datum können die Jahresbeiträge von den angegebenen
Konten eingezogen werden.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Alter unterschiedlich festgesetzt werden.
(4) Der Vereinsausschuss kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regeln.
§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einem gegen es eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen
und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
(2) Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
(3) Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 8 der Satzung.
(4) Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand
herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.
C. Die Organe des Vereins
§ 10 Die Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand gemäß § 26 BGB
(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die eventuelle Abgeltung eines Aufwendungsersatzes wird vom Vorstand in jedem Einzelfall beschlossen.
§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt des Marktes
Sulzbach a. Main unter den Vereinsnachrichten. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die
Tagesordnung, die der Vereinsausschuss festlegt, ist mitzuteilen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz (2) gilt entsprechend. Das
Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
(7) Jedes Mitglied kann nach Verlesen der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die
beantragten Ergänzungen zur Tagesordnung der Versammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung zur Abstimmung vorzulegen. Für die Zulassung ist eine einfache
Mehrheit erforderlich.
Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. (S. § 18 Abs. 2)
(8) Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
(9) Weitere Einzelheiten können vom Vereinsausschuss in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
- Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
§ 13 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassier
e) dem Schriftführer
f) dem Jugendleiter Abt. Fußball
g) den Leitern der einzelnen Abteilungen
h) Bis zu 5 von der Versammlung zu wählende Mitglieder
(2) Personalunion ist zulässig.
(3) Der Vereinsausschuss wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vereinsausschuss bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuss gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so kann der Vereins-ausschuss für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(5) Sitzungen des Vereinsausschusses werden durch den 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vereinsausschusses
(1) Der Vereinsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(2) Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ständige Mitwirkung bei der Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungd) Vorbereitung von Vereinsveranstaltungen und -Festen
e) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
f) Ausschluss von Mitgliedern
g) Aufgaben für die kein anderes Organ ausdrücklich bestimmt isth) Delegierung von Aufgaben an andere Ausschüsse
(3) Der Vereinsausschuss kann eine Geschäftsordnung verabschieden
(1) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen
§ 15 Vorstand gem. § 26 BGB
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Kassier
e) Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der drei Vorsitzenden vertreten.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleibt so lange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandmitglied für die Restzeit
hinzu zu wählen.
$ 16 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 2.500 Euro im Einzelfall ausführen.
Bei Beträgen über 2.500 Euro sowie bei Aufnahme von Belastungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses.
Bei Grundstücksgeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig.
(2) Der Vorstand kann ein Ordnungsverfahren gegen ein Mitglied einleiten und ist zunächst für die Klärung der Streitigkeiten zuständig. (s. § 9)
§ 17 Beschlussfassung, Haftung
(1) Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
gehandelt hat.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie im Vereinsausschuss vor beraten werden können und in die Tagesordnung der
Mitglieder-versammlung aufgenommen und veröffentlicht werden können.
§ 19 Vereinsordnungen
(1) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen bzw. zu ändern:
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Geschäftsordnung
d) Jugendordnung
Zu (1) a Ehrenordnung: Die Ehrenordnung vom 1.12.1992 mit Nachtrag 1 vom 23.3.2001 behält weiterhin ihre Gültigkeit.
§ 20 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vereinsausschuss angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vereinsausschusses.
(3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber
einen Bericht.
E Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit-gliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit
von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt eine Beschluss-fassung nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere
Versammlung einzuberufen, bei der eine einfache Mehrheit beschlussfähig ist.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Sulzbach a. Main, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 21 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2007 beschlossen.
Die fett gedruckten §§ 1(Abs.2), 11(7), 15(2) und 18(2) in der außerordentlichen Versammlung am 31.08.2007.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Sulzbach a. Main, den 11. Mai 2016
Unterschriften:
1. Vorsitzender ___ gez. Michaela Eisenträger___
Schriftführer ___ gez. Christian Gernath___